Neue § 54 Zusatztafel
Durch die Einführung der neuen Zusatztafel, „ausgenommen Elektrofahrzeug“ in § 54 StVO soll die Elektromobilität gefördert werden. Die Definition „Elektrofahrzeug“ umfasst alle Fahrzeuge mit Stecker sowie auch zukünftige kabellose Lademöglichkeiten.
“Ausgenommen Elektrofahrzeuge”
Die Verringerung der Umweltbelastungen- und Klimabelastungen durch den Verkehr und die Senkung der Abhängigkeit von fossilen Treibstoffen sind zentrale Herausforderungen, die in den kommenden Jahren konsequent verfolgt werden müssen. Hierzu zählt insbesondere eine Elektrifizierung des Straßenverkehrs. Auf den Ausbau der Ladeinfrastruktur wird ein hoher Wert gelegt. Neue Ladestationen in Park & Ride Bereichen bei Bahnhöfen, die bis Mitte 2017 fertiggestellt sein werden, sind bereits in Planung. Auch an Raststätten sollen vermehrt entsprechende Ladestation vorhanden sein. Im Sinne der Förderung der Elektromobilität ist es außerdem wünschenswert, dass zum Zweck des Aufladens von Elektrofahrzeugen entsprechende Parkplätze freigehalten werden können. Die entsprechende Kundmachung (28. StVO-Novelle) soll durch Einführung einer neuen Zusatztafel, „ausgenommen Elektrofahrzeug“ in § 54 StVO, vereinfacht werden. Die Definition„ Elektrofahrzeug“ umfasst alle Fahrzeuge mit Stecker sowie auch zukünftige kabellose Lademöglichkeiten wie z.B. induktive Ladung.
Die Zusatztafel unter dem Zeichen “Halten und Parken verboten” zeigt an, dass das Halte- und Parkverbot nicht gilt für
- ein von außen aufladbares Kraftfahrzeug mit einem Antriebsstrang, der mindestens einen nicht-peripheren elektrischen Motor als Energiewandler mit einem elektrisch aufladbaren Energiespeichersystem, das extern aufgeladen werden kann, enthält (= reine Elektrofahrzeuge und Plug In-Hybrid-Fahrzeuge)
- während des Ladevorgangs.
Hinterlassen Sie uns ein Kommentar